Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlich und dem AfW zur Stellungnahme übersandt.
Sollten die darin vorgesehenen Änderungen wie geplant in Kraft treten, würden dann auch Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen, unterliegen.
Konkret wird in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert.
Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert, der dazu geführt hatte, dass seit dem 2. August 2022 zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen müssen – aktuell nicht jedoch 34f und 34h GewO-Zulassungsinhaber.
„Als Verband der unabhängigen Finanzdienstleister, die ihre Kunden oft produktübergreifend, also im Allfinanzgedanken beraten, begrüßen wir die kommende Änderung sehr. Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht. Alle § 34f-Vermittlerinnen und Vermittler sind damit aber spätestens jetzt dringend aufgefordert, sich mit dem Thema Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz zu beschäftigen. Das heißt: Beschäftigung mit dem Thema ESG ist spätestens jetzt unabdingbar. An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des OB, sondern nur noch des WIE.“, so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Auf Nachfrage hat der AfW aus dem Bundeswirtschaftsministerium exklusiv erfahren, dass der „Bundesrat die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte Februar beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass die Änderungsverordnung danach so schnell wie möglich in Kraft tritt“.
Quelle: AfW e.V.