Finanzdienstleister mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) sind ab sofort verpflichtet, in der Anlageberatung die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abzufragen. Dies betrifft auch Honorar-Finanzdienstleister mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO.
Die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) war Ende März vom Bundesrat beschlossen worden, durch einen „dynamischen“ Verweis auf den entsprechenden Passus in einer Unterverordnung zur EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II („Delegierte Verordnung“ (EU) 2017/2204) in seiner „jeweils geltenden“ Fassung.
Für Banken und Wertpapierinstitute einschließlich Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach sowie für Versicherungsvermittler (34d GewO) gilt diese Verpflichtung bereits seit August 2022.