EU-Kommissarin Mairead McGuinness stellte am 24.05.2023 in ihrem vielbeachteten Vorschlag für die EU-Kleinanlegerstrategie („Retail Investment Strategy“) nicht nur Regelungen für ein mögliches Provisionsverbot für den Vertrieb von Versicherungsanlagenprodukten vor. In diesem Entwurf ist auch eine Weiterbildungspflicht für Personen vorgesehen, die im Namen einer Wertpapierfirma Anlageberatung durchführen oder über Finanzinstrumente informieren. Diese Personen müssten dann
- … über die „erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen“ um ihre Beratungspflichten erfüllen zu können,
- … mindestens über die in einem neuen Anhang V der MiFID genannten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und diese aufrechterhalten,
- … diese Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige berufliche Weiterbildung und Schulungen, einschließlich spezieller Schulungen, wenn die Firma neue Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen anbietet, aufrechterhalten und aktualisieren,
- … dafür jährlich mindestens 15 Stunden an beruflicher Fort- und Weiterbildung teilnehmen,
- … diese Teilnahme durch eine Bescheinigung nachweisen.
Fallen damit auch die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unter diese Weiterbildungsanforderungen?
Formal nicht, denn unter die o.g. Bestimmungen fallen nur Personen, die im Namen einer Wertpapierfirma beraten oder informieren: also im Namen einer Bank oder eines Haftungsdaches tätig werden.
Es ist jedoch festzuhalten, dass der Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO in Brüssel kaum bekannt ist. So wurde er bereits bei der Transparenzverordnung (TVO) schlicht vergessen bzw. übersehen. Die EU-Kommission spricht in ihren FAQ lediglich von „Financial Advisors“, also Finanzberatern, und unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Vertriebsformen. In den FAQ zur Kleinanlegerstrategie steht: „Finanzberater spielen eine entscheidende Rolle als Torwächter zum Finanzsystem und sind daher von besonderer Bedeutung für Kleinanleger …“ und: „Die Untersuchungen der Kommission hatten ergeben, dass das Niveau der Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten von Finanzberatern in den einzelnen Mitgliedstaaten und in den geltenden Rechtsrahmen unterschiedlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Kleinanlegern die Gewissheit geben, dass der Kenntnisstand und die Kompetenz der Finanzberater den erforderlichen Standards entsprechen, unabhängig davon, wo sie in der EU ansässig sind, auch in Bezug auf die Nachhaltigkeit, um das Vertrauen der Kleinanleger in die Beratung zu stärken und für die Marktteilnehmer, die Beratung anbieten, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.“
(eigene, nicht offizielle Übersetzung)
„Somit liegt es bei der Bundesregierung zu entscheiden, ob auch die Finanzanlagenvermittler unter die Weiterbildungsverpflichtung fallen. Dafür müsste die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) angepasst werden. Zuständig dafür ist das Bundeswirtschaftsministerium, das von einem grünen Minister geleitet wird. Sein für dieses Thema zuständiger Staatssekretär Sven Giegold dürfte eher zu einer strengen Auslegung des Brüsseler Textes tendieren. Eine Weiterbildungspflicht für Finanzanlagenvermittler erscheint daher wahrscheinlich“, erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher den möglichen weiteren Ablauf.
Es ist anzumerken, dass die EU-Kommission ihre ursprünglich vorgeschlagene Anforderung von 35 Stunden Weiterbildung auf nun 15 Stunden reduziert hat. Diese Anpassung ist konsistent mit den derzeitigen Anforderungen der Insurance Distribution Directive (IDD) und deutet auf eine Annäherung der Anforderungen aus der MiFID und IDD hin. Die Kommission schreibt dazu in ihren FAQ: „Darüber hinaus wird im Einklang mit den derzeitigen Anforderungen der IDD eine begrenzte Anforderung an die laufende berufliche Weiterbildung eingeführt.“
Dieser Entwurf muss noch von der EU-Kommission verabschiedet sowie vom EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden. Damit ist mit einem Inkrafttreten frühestens in zwei Jahren zu rechnen.
Quelle: Bundesverband Finanzdienstleistung AfW