StaRUG wird auf 4. ZInsO-Tagung thematisiert

Inmitten der durch die Corona-Pandemie ausgelösten weltweiten Krise trat in Deutschland zum 1. Januar 2021 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: „ StaRUG“) in Kraft.

Von der Restrukturierungsbranche zunächst mit großen Erwartungen begrüßt, ist das Gesetz hingegen bei Geschäftsleitern und Gesellschaftern auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten größtenteils unbekannt. Eine im Rahmen einer Magisterarbeit zum LL.M. (corp. restruc.) an der Karl-Ruprechts-Universität Heidelberg durchgeführte anonyme Online-Umfrage unter Restrukturierungsexperten kommt zu dem Ergebnis, dass das StaRUG nach Einschätzung der Befragten bei Geschäftsleitern, Kontrollorganen und Gesellschaftern unbekannt ist (~ 45 %) oder allenfalls Grundkenntnisse darüber vorhanden sind (~ 47 %). Dabei lohnt es sich, sich näher mit dem neuen präventiven Restrukturierungsrahmen zu befassen:

Mit dem gesetzgeberischen Ziel, eine frühzeitige und nachhaltige Sanierung zu ermöglichen, schließt das Gesetz die Lücke zwischen der rein konsensualen Sanierung einerseits und der Restrukturierung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens andererseits und ermöglicht drohend zahlungsunfähigen Unternehmen bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz auch gegen den Widerstand einzelner opponierender Gläubiger Eingriffe in Rechte Dritter vorzunehmen. Möglich machen dies insbesondere der sogenannten „(cross class) cram-down“ sowie Stabilisierungsanordnungen, wie die zeitlich befristete Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner – beides Maßnahmen, die (mit inhaltlichen Abweichungen) aus dem Insolvenzplanverfahren wohlbekannt sind. Zudem ist der Schuldner weitestgehend frei in der Entscheidung, welche Gläubiger er in den Restrukturierungsplan einbezieht.

Vieles im StaRUG-Verfahren erinnert an Regelungen der Insolvenzordnung (kurz: „InsO“), mit einer großen Ausnahme: in letzter Minute hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen die Möglichkeit der Beendigung von gegenseitigen, nicht vollständigen erfüllten Verträgen entschieden. Ein Großteil der Restrukturierungsbranche bedauert diese ‚verpasste Chance‘ zutiefst. Vermieter und Leasinggeber hingegen werden aufatmen.

„Die 4. ZInsO-Praktikertagung greift das Thema „StaRUG“ auf und beschäftigt sich am 2. Tag, der unter dem Schwerpunkt „Sanierung“ stehen gleich zwei Vorträgen dem präventiven Restrukturierungsrahmen: Prof. Dr. Sebastian Mock LL.M. (NYU) beleuchtet die Auswirkungen des StaRUG auf Treuhandbeteiligungen, Prof. Dr. habil. Matthias Amort widmet sich der wichtigen Frage der Restrukturierungsverschleppungshaftung. Rechtsanwalt Ralph Veil von Mattil & Kollegen hat ein interessantes abwechslungsreiches Programm auf der 4. ZInsO-Praktikertagung zusammengestellt. Mehr dazu unter kmr-praktikertagung.de.“

Die 4. ZInsO-Praktikertagung, die dieses Jahr am 24.11. und 25.11.2022 in Vaterstetten bei München stattfindet, beschäftigt sich mit den aktuellen des Kapitalmarktes, die sich an alle Beteiligten von Seiten der Produktgeber, der Vertriebe und der Verbraucher, inklusive deren jeweilige Berater richtet. Hochkarätige Referenten von Hochschulen, aus der Beraterpraxis, aus dem Bereich der Medien und der Politik halten berichten über ihre Sichtweise auf Entwicklungen des Kapitalmarktes in turbulenten Zeiten. Ein besonderer Schwerpunkt der Tagung wird am ersten Tag die Bundesliga sein. Am zweiten Tag, beleuchten einige Referenten das neue Gesetz zur vorinsolvenzlichen Sanierung von Unternehmen (StaRUG) und deren Erfahrungen in der Praxis. Dem Medienunternehmen Edmund Pelikan ist mit dem Münchener Anwalt Ralph Veil aus der Kanzlei Mattil wieder ein abwechslungsreiches Angebot gelungen.

Rechtsanwältin Florentine Bucksch, LL.M. corp. restruc., München