Kommentar von Edmund Pelikan
Es ist in der jüngeren Geschichte der Finanzaufsicht wohl einzigartig, dass die Aufsichtsbehörden nicht nur eine Fehlentwicklung unmissverständlich aufzeigen, sondern auch konkrete Maßnahmen ankündigen. Diese Entwicklung wird im Bericht vom 13.11.2023 auf der BaFin-Homepage unter dem Titel „Mittelbare Investitionen in Spezialfonds: BaFin hat Anlegerschutzbedenken bei Umgehungskonstruktionen!“ besonders deutlich. Der Bericht richtet sich als klare Botschaft an alle Anbieter, die unter dem Slogan „Investieren wie die Profis!“ mittelbare Investitionen in Spezial-AIF anbieten.
Die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Spezial-AIF sind im Vergleich zu Publikums-AIF niedriger. Spezial-AIF haben einen größeren Gestaltungsspielraum. Ein aktueller Trend zeigt sich beispielsweise in der Verknüpfung von Blockchain-Technologie mit Investitionen in Venture Capital, Immobilien oder Start-ups, wie die BaFin in ihrem Bericht erklärt.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Investoren geben nachrangige Inhaberschuldverschreibungen aus, die abhängig vom Erfolg der Investition in den Spezial-AIF verzinst werden. Im Falle einer Insolvenz werden die Forderungen anderer Gläubiger und Kreditinstitute vorrangig bedient. Kleinanleger erhalten Zinszahlungen aus den Schuldverschreibungen, wenn der Spezial-AIF Gewinne erzielt oder erfolgreich verkauft wird. Die Ansprüche der Anleger sind somit direkt mit dem Erfolg oder Misserfolg des Spezial-AIF verbunden. Es ist zu beachten, dass das Verlustrisiko bei Spezial-AIF höher ist als bei einem Direktinvestment oder einem Publikums-AIF, was systembedingt sinnvoll sein kann.
Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht/Asset-Management der BaFin, wird im Artikel zitiert: „Zugangsbeschränkungen für bestimmte Anlageklassen dienen insbesondere dem Verbraucherschutz. Spezialfonds (Spezial-AIF) sind grundsätzlich nicht für Kleinanleger geeignet. Deshalb dürfen Finanzprodukte auch nicht so konstruiert werden, dass sie anlegerschützende Vertriebsvorschriften umgehen. Durch die Produktintervention kann die BaFin alle Finanzinstrumente verbieten, die erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz begründen.“
Bemerkenswert ist dabei, dass im BaFin-Journal expliziert angekündigt wurde, was die Aufsicht plant, dagegen zu unternehmen: Wenn Anhaltspunkte für Anlegerschutzbedenken bestehen, eröffnet die BaFin ein Produktinterventionsverfahren. Sie prüft, ob die Bedenken die Schwelle zur Erheblichkeit überschreiten. Dabei kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung des Finanzinstruments an. Im Extremfall kann die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf der Produkte an Kleinanlegerinnen und Kleinanleger verboten werden.
Ein nicht namentlich genannter Marktexperte analysiert diesen Vorgang als möglichen Startschuss für umfassende Maßnahmen auf dem Graumarkt. Die Warnung im BaFin-Journal wird als äußerst relevant betrachtet, da die Folgen bei Nichtbeachtung klar beschrieben wurden, was einen Umgehungstatbestand darstellt.
Als Marktbeobachter gehen wir davon aus, dass dies eine deutliche Kampfansage an die Branche ist und eine Welle von Produktinterventionen auf die Anbieter zukommt. Im schlimmsten Fall droht den Anbietern der Ausspruch des Monopolysatzes: „Gehe in das Gefängnis – begib dich direkt dorthin“.
Leider profitieren die Anleger in den meisten Fällen nicht davon, sondern erleiden einen Verlust.