Caprendis rät: §6b-Rücklagen schnell wieder re-investieren

Unternehmer, die nach dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden Rückstellungen nach § 6b EStG gebildet haben, müssen diese in der Regel nach vier Jahren aufgelöst haben. Damit sollten sie aber nicht so lange warten, denn der Fiskus langt kräftig zu. Für jedes Jahr sind 6 Prozent Zinsen fällig. Darauf weist das Unternehmen Caprendis aus Winterbach bei Stuttgart hin.

Wenn Grundstücke oder Gebäude aus Betriebsvermögen verkauft werden, dann werden oft stille Reserven aufgedeckt. Durch Wertsteigerung und Abschreibungen stehen häufig viel niedrigere Beträge in der Bilanz, als es dem Marktwert entspricht. Und diese Differenz muss beim Verkauf als Gewinn voll versteuert werden. Um im Wirtschaftsjahr die sofortige Steuerfälligkeit zu vermeiden, darf das Unternehmen vier Jahre lang eine Rücklage in Höhe des Veräußerungsgewinns bilden. „Wird die Rücklage innerhalb der 4 Jahre aufgelöst, so verlangt der Fiskus einen Aufschlag auf den Gewinn in Höhe von 6 Prozent pro Jahr.“, erklärt Achim Bauer, Gründer und Geschäftsführer von Caprendis und empfiehlt: „Steuerberater sollten Unternehmer mit § 6b-Rücklagen frühzeitig zur Re-Investition raten, um später unnötige Strafzinsen zu vermeiden.“

Wenn betriebsnahe Re-Investitionen nicht möglich sind, empfiehlt der Experte die Rücklagenübertragung auf einen speziellen 6b-Fonds, der in geeignete Immobilien investiert.

Mit der Übertragung auf einen 6b-Fonds wird nicht nur über viele Jahre ein Steuerstundungseffekt erzielt, sondern es entsteht einen Mehrwert durch laufende Ausschüttungen und eine Gewinnbeteiligung am späteren Immobilienverkauf. Bei dem von Caprendis konzipierten 6b-Fonds muss der Unternehmer nicht die volle Summe investieren, um seine Rücklage steuerlich vollständig zu übertragen, sondern nur einen Betrag in etwa in Höhe der anfänglich fälligen Steuern. 

Quelle: Caprendis